Sachverständiger Hochtaunuskreis

Bausachverständige, Immobiliensachverständige, Immobiliengutachterin und Baugutachterin B. Eng. Marlene Marx, Regionalleitung Rhein-Main Hochtaunuskreis
B. Eng.

Marlene Marx, Regionalleitung Rhein-Main

Bausachverständige und Baugutachterin


61348 Bad Homburg vor der Höhe
Tel: 0800 9 81 81 81 (Gebührenfrei) Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Qualifikation

  • Bachelor of Engineering
  • Sachkundige für Schäden an Gebäuden mit TÜV Rheinland geprüfter Qualifikation
  • Sachkundige für Immobilienbewertung mit TÜV Rheinland geprüfter Qualifikation

Bauexperts ist eine Sachverständigenorganisation von freiberuflichen Bauberatern. Im Großraum Hochtaunuskreis steht Ihnen B. Eng. Frau Marlene Marx, Regionalleitung Rhein-Main als Sachverständige zur Verfügung.

Sachverständiger mit geprüfter Qualifikation

Bei Bauexperts finden Sie Sachverständige, die ihre Qualifikation nachgewiesen haben und regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen.
Wir bieten unseren Kunden Dienstleistungen in allen gutachterlichen Bereichen an. Transparent und auf hohem Qualitätsniveau. Unsere Sachverständige und Gutachter sind auf ihre besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Integrität geprüft. Alle unsere Sachverständigen werden zentral geschult und arbeiten einheitlich nach Qualitätskriterien. So stellt Bauexperts sicher, dass die Ergebnisse nachvollziehbar und reproduzierbar sind. 
Bei Sachverständigen von Bauexperts erhalten Sie stets unabhängige, unparteiische und fachlich kompetente Leistungen.

Nutzung von Qualitätshinweisen als Sachverständiger

Sachverständige benutzen häufig zusätzliche Hinweise und Bezeichnungen, um ihre Qualität zu unterstreichen oder sie zu begründen. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang folgende Fälle als irreführend angesehen:

  • die Benutzung der Bezeichnung vereidigter Sachverständiger, ohne jemals vereidigt gewesen zu sein ist irreführend: Der betreffende Sachverständige war lediglich vom Gericht in einem einzelnen Fall auf die Richtigkeit seiner Aussage vereidigt worden.
  • die Benutzung der Bezeichnung eidesstattlich verpflichteter Sachverständiger von einem Sachverständigen, der vor einem Notar die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, er werde seine Gutachten stets nach bestem Wissen und Gewissen erstatten ist irreführend.
  • die Benutzung der Bezeichnung Bundesprüfer für einen Sachverständigen, der als Mitglied des Bundes philatelistischer Prüfer Briefmarken auf Echtheit prüft, weil diese Bezeichnung irrigerweise auf eine staatliche Stelle hinweist ist irreführend.
  • die Benutzung der Bezeichnung vom Gericht bestellt von einem Sachverständigen, der von Gerichten häufig zur Erstattung eines Gutachtens zum Sachverständigen bestellt worden war ist irreführend. Gleiches gilt für die Bezeichnung Gerichtssachverständiger.
  • die Benutzung der Bezeichnung gerichtlich zugelassener Sachverständiger ist irreführend;
  • die Benutzung der Bezeichnung amtlich zugelassener Sachverständiger für Lebensmitteluntersuchungen ist irreführend, weil dieser Sachverständige nur für die amtliche Untersuchung von Gegenproben zugelassen ist;
  • die Benutzung der Bezeichnung eidesstattlich zur Einhaltung der Sachverständigenordnung verpflichtet ist unlauter, weil sie den irrigen Eindruck erweckt, als sei der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt
  • die Benutzung der Bezeichnung Gerichtsgutachter ist unlauter, weil der falsche Eindruck einer Anerkennung durch eine staatliche Institution hervorgerufen wird.
  • die Benutzung der Bezeichnung Sachverständiger für Bauwesen ist irreführend, weil der Verkehr unter dieser Bezeichnung eine Befähigung des Werbenden in dem gesamten Baubereich unterstellt. 
  • die Benutzung der Bezeichnung zugelassen als Sachverständige bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ist irreführend, weil es eine solche Zulassung nicht existiert
  • die Benutzung der Bezeichnungen Sachverständiger für Bauwesen, Geprüfter Bausachverständiger und Fortbildungsakademie für Bausachverständige ist unzulässig, weil eine Einzelperson in keinem Fall auch nur ansatzweise über die vom Bundesgerichtshof geforderte überdurchschnittliche Sachkunde in allen das Bauwesen umfassenden Sachgebieten verfügen kann

Örtliche Nähe

Sachverstand. Ganz nah!

Unsere Bausachverständigen haben ihr Büro immer in Ortsnähe. B. Eng. Frau Marlene Marx, Regionalleitung Rhein-Main kann Ihnen daher auch als Ortskundige behilflich sein (z.B. Entwicklung der Immobilienmarktpreise in Hochtaunuskreis, behördliche Anlaufstellen etc.). Insbesondere wenn Sie nicht aus Hochtaunuskreis kommen bzw. sich nicht in Hochtaunuskreis auskennen, ist eine ortskundige Person ein großer Vorteil für Sie. Unser Motto „Sachverstand. Ganz nah“ können Sie also wörtlich nehmen!

Hochtaunuskreis - Regionale Kurzinfo für Ortsfremde

Der Hochtaunuskreis ist eine Gebietskörperschaft und liegt im Bundesland Hessen. Das Gebiet gehört zum Regierungsbezirk Darmstadt. Der Verwaltungssitz befindet sich in Bad Homburg vor der Höhe, welche auch die bevölkerungsreichste Stadt ist. Der Landkreis mit ca. 235.000 Einwohnern ist berühmt für seine Immobilien mit gehobenem Mietniveau. Außerdem hat der Landkreis den zweithöchsten Kaufkraftindex aller Landkreise. Nur der Landkreis Starnberg in Bayern ist vor dem Hochtaunuskreis. Der Landkreis grenzt im Uhrzeigersinn im Nordwesten beginnend an die Landkreise Limburg-Weilburg, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis, an die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main sowie an den Main-Taunus-Kreis und den Rheingau-Taunus-Kreis. 

Der Hochtaunuskreis liegt fast vollständig im Taunus. Der Taunus ist ein Mittelgebirge mit großem Feldberg, welcher in Hessen und Rheinland-Pfalz liegt. Deshalb bildet das Gebiet die Kernregion des Taunus und ist daher ein Reiseziel für Leute, die gerne in der Natur spazieren gehen. 

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